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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §14a Abs1;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0390 E 11. Februar 1986;Rechtssatz
Nach § 20 Abs 1 und 4 OÖ FlVfLG ist bei der Ermittlung des Nachteils-Ausgleiches nicht auf einen Vergleich zwischen von einer Partei in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten und ihr nicht mehr zugeteilten Flächen einerseits und ihr neu zugeteilten Flächen anderseits abzustellen; folglich auch nicht darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich aus einem solchen Vergleich eine "verminderte Ertragsfähigkeit der neuen Flächen" ableiten lässt. Entscheidend ist allein das Vorliegen vorübergehender Minderwerte von (übernommenen) Grundstücken, die einen Eigentümer im Vergleich mit den übrigen Eigentümern schwerer treffen (§ 20 Abs 1 OÖ FlVfLG) bzw von Nachteilen, die aus der noch nicht oder nur erschwert möglichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben resultieren (§ 20 Abs 4 OÖ FlVfLG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070176.X01Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015