RS Vwgh 1988/4/12 87/07/0176

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §14a Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §20 Abs4;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0390 E 11. Februar 1986;

Rechtssatz

Nach § 20 Abs 1 und 4 OÖ FlVfLG ist bei der Ermittlung des Nachteils-Ausgleiches nicht auf einen Vergleich zwischen von einer Partei in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten und ihr nicht mehr zugeteilten Flächen einerseits und ihr neu zugeteilten Flächen anderseits abzustellen; folglich auch nicht darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich aus einem solchen Vergleich eine "verminderte Ertragsfähigkeit der neuen Flächen" ableiten lässt. Entscheidend ist allein das Vorliegen vorübergehender Minderwerte von (übernommenen) Grundstücken, die einen Eigentümer im Vergleich mit den übrigen Eigentümern schwerer treffen (§ 20 Abs 1 OÖ FlVfLG) bzw von Nachteilen, die aus der noch nicht oder nur erschwert möglichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben resultieren (§ 20 Abs 4 OÖ FlVfLG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070176.X01

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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