RS Vwgh 1988/4/12 84/05/0246

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs3;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer verzeichneten in ihrer an den VfGH gerichteten Beschwerde, mit der sie den Bescheid der belangten Behörde bekämpften, im Anschluss an die an den VfGH und VwGH jeweils gesondert gestellten Anträge nach Angabe des Datums des Beschwerdeschriftsatzes und der Namen der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von insgesamt S 5.226,-- für Aufwandersatz und Ersatz von Stempelgebühren. Auf Grund der in der Beschwerde sonst eingehaltenen Systematik - gesonderte Anträge an den VfGH und an den VwGH - konnte dieses Kostenverzeichnis lediglich als an den VfGH gerichtet angesehen werden. Ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Verfahren vor dem VwGH wurde von den Beschwerdeführern auch nicht in dem vom VwGH zur Ergänzung der Beschwerde aufgetragenen Schriftsatz gestellt. Das E des VwGH mit dem der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, enthielt daher weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen einen Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen an die Beschwerdeführer. Der erst 2 Monate später von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Verfahren vor dem VwGH war daher gem § 59 Abs 3 zweiter Satz VwGG als nicht rechtzeitig gestellt zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984050246.X01

Im RIS seit

13.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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