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Baurecht - OÖNorm
AVG §8Rechtssatz
Den Nachbarn kommt ein subj öffentl Recht auf Belichtung und Belüftung ihrer Liegenschaft nur insoweit zu, als dieses aus den Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Mindestabstände und bestimmter Gebäudehöhen oder etwa der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes abzuleiten ist. Diese Vorschriften dienen nämlich u.a. auch der ausreichenden Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke; darüber hinaus hat jeder Grundeigentümer auf seinem eigenen Grund selbst für eine ausreichende Belichtung und Belüftung seiner Gebäude zu sorgen (Hinweis E 19.5.1987, 85/05/0018).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050046.X05Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019