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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §19;Rechtssatz
Eine gesetzliche Regelung, dass zunächst ein gütliches Übereinkommen anzustreben ist (hier: § 23 NÖ LandesstraßenG LGBl 8500-1), schließt eine Präklusion gemäß § 42 AVG aus, wenn sich der Geladene schriftlich auch nur allgemein gegen das Vorhaben ausgesprochen und die Beh ihre Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050017.X01Im RIS seit
20.10.2006