RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1988
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
LStG NÖ 1979 §23 idF 8500-1;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Regelung, dass zunächst ein gütliches Übereinkommen anzustreben ist (hier: § 23 NÖ LandesstraßenG LGBl 8500-1), schließt eine Präklusion gemäß § 42 AVG aus, wenn sich der Geladene schriftlich auch nur allgemein gegen das Vorhaben ausgesprochen und die Beh ihre Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050017.X01

Im RIS seit

20.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten