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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Eine Entscheidungspflicht wird auch dann verletzt, wenn die Verwaltungsakten einer anderen Behörde übersandt wurden. Dabei ist der pauschalierte Schriftsatzaufwand zuzusprechen, wenn die Behörde innerhalb der ihr gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat und das verwaltungsgerichtliche Verfahren daher einzustellen war.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050051.X01Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017