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Baurecht - OÖNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Belichtung und Belüftung von neu zu errichtenden Gebäuden wurden im öffentlichen Interesse zu Gunsten der Bewohner der neuen Gebäude erlassen und nicht im Interesse des Nachbarn (Hinweis auf E 19.5.1987, 87/05/0018). Zu den NICHT dem Interesse des Nachbarn dienenden Vorschriften zählen u.a. auch die Anordnungen des § 23 OÖ BauO über die an bauliche Anlagen allgemein zu stellenden Anforderungen der Gesundheit und Hygiene sowie die auf Grund der §§ 23 und 24 leg cit ergangenen Bestimmungen des § 19 OÖ Bauverordnung 1985.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050046.X04Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019