RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0046

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1976 §2 Abs1 idF 1983/082
BauO OÖ 1976 §4 idF 1983/082
BauRallg

Rechtssatz

Die bei der Erteilung der Bauplatzbewilligung gem § 4 OÖ BauO zu beachtenden Interessen der Gesundheit des Verkehrs und der Wahrung des Ortsbildes gehören mit Ausschließlichkeitswirkung zu den öffentlichen Interessen, somit nicht zu jenen Bestimmungen, die dem Interesse des Nachbarn dienen. Ein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn hiedurch nicht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050046.X03

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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