RS Vwgh 1988/4/12 87/07/0143

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §14;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §14;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;

Beachte

(hier: allfällige Ölbohrungsvorhaben)

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes noch gar nicht bestimmbare Vorhaben Dritter betreffend Flächen des Zusammenlegungsgebietes können sich auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht auswirken. Solange nicht konkrete Vorhaben allenfalls zu einer Neubewertung nach § 14 OÖ FlVfLG 1979 führen können, haben die Agrarbehörden bei der Festsetzung der Abfindungen vom Bewertungsplan auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070143.X01

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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