RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0076

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0084/79 E 22. Februar 1983 RS 5

Stammrechtssatz

Das allgemeine Verwaltungsverfahrengesetz 1950 enthält keine Bestimmung, wonach eine Partei bei der Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen anwesend zu sein hat.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050076.X03

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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