RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0019

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §492;
ABGB §493;
LStG NÖ 1979 §32 Abs5 idF 8500-1;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3 idF 8500-1;
VwRallg;

Rechtssatz

Behauptet ein Anrainer, ihm stehe an einem Grundstück, das von der Gemeinde durch Verordnung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche erklärt wurde, die Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens zu, so kann sein Vorbringen betreffend dieses Servituts als privatrechtliche Einwendung iSd § 6 Abs 3 NÖ LStG verstanden werden, hinsichtlich der er zur Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050019.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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