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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
ABGB §492;Rechtssatz
Behauptet ein Anrainer, ihm stehe an einem Grundstück, das von der Gemeinde durch Verordnung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche erklärt wurde, die Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens zu, so kann sein Vorbringen betreffend dieses Servituts als privatrechtliche Einwendung iSd § 6 Abs 3 NÖ LStG verstanden werden, hinsichtlich der er zur Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050019.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009