RS Vwgh 1988/4/12 87/05/0204

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §49 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Berufung des Bfrs, die sich gegen eine Erledigung wendet, die einerseits unter Pkt I eine auf § 49 Abs 1 Wr BauO gestützte "Mitteilung" enthält, in welcher u.a. ausgeführt wird, "dass sich der Liegenschaftszugang an der S'gasse befindet", andererseits aber unter Pkt II den "Bescheid" enthält, demzufolge der Hauseigentümer eine Orientierungsnummer anzubringen habe, nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen, sondern über das gegen diesen "Bescheid" gerichtete Vorbringen meritorisch zu entscheiden gewesen wäre.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050204.X02

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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