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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege OberösterreichNorm
GSGG §1;Rechtssatz
Einer Bewilligung nach der im § 4 Abs 2 OÖ Bringungsrechtsgesetz bezeichneten Behörde bedarf es nur, wenn von der Agrarbehörde bisherige öffentliche Wegeverbindungen als entbehrlich aufgelassen oder verlegt worden wären, während im Beschwerdefall das betroffene öffentliche Wegstück weder verlegt noch aufgelassen (aufgegeben), sondern lediglich verbreitert werden soll. Denn "Auflassung" einer Straße bedeutet nach dem OÖ LStVwG 1975 deren Gattungsänderung oder die Aufhebung von deren Öffentlichkeitscharakter, nach dem OÖ BRG oder die Beseitigung von deren Trasse (verbunden mit der Rekultivierungsmöglichkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070181.X03Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015