RS Vwgh 1988/4/12 87/07/0181

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich
L85004 Straßen Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG OÖ §4 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §9 Abs4;
LStVwG OÖ 1975 §9 Abs5;

Rechtssatz

Einer Bewilligung nach der im § 4 Abs 2 OÖ Bringungsrechtsgesetz bezeichneten Behörde bedarf es nur, wenn von der Agrarbehörde bisherige öffentliche Wegeverbindungen als entbehrlich aufgelassen oder verlegt worden wären, während im Beschwerdefall das betroffene öffentliche Wegstück weder verlegt noch aufgelassen (aufgegeben), sondern lediglich verbreitert werden soll. Denn "Auflassung" einer Straße bedeutet nach dem OÖ LStVwG 1975 deren Gattungsänderung oder die Aufhebung von deren Öffentlichkeitscharakter, nach dem OÖ BRG oder die Beseitigung von deren Trasse (verbunden mit der Rekultivierungsmöglichkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070181.X03

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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