RS Vwgh 1988/4/12 87/05/0204

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §49 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wurde eine Berufung "als unzulässig zurückgewiesen", also ein verfahrensrechtl Bescheid erlassen, so kann nur die Frage der Rechtmässigkeit dieser Zurückweisung Thema des verwaltungsgerichtl Verfahrens sein (hier war daher nicht zu erörtern, ob die Behörde I. Instanz zu Recht von einem Anwendungsfall des § 49 Abs 1 Wr BauO ausgegangen ist und auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050204.X01

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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