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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §492;Rechtssatz
Besteht an einem Grundstück die Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens so steht eine solche Dienstbarkeit der Widmung einer Grundfläche zu einer öffentlichen Straße nicht entgegen, sieht ja die NÖ BauO grundsätzlich den unmittelbaren Anschluss eines Bauplatzes an öffentl Verkehrsflächen vor (§ 2 Z 7 NÖ BauO; hier erklärte die Gemeinde das Grundstück im Wege einer VO zur öffentl Verkehrsfläche, eine Enteignung gem § 7 NÖ LStrG war aber nicht erforderlich, weil das Grundstück ohnehin der Gemeinde gehörte.).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050019.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009