RS Vwgh 1988/4/12 88/07/0040

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/07/0048 88/07/0041

Rechtssatz

Weist der ObAS eine Berufung gegen einen Bescheid, der eine Berufung an den ObAS für zulässig erklärt hat, wegen Unzuständigkeit zurück, so wird die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages auch dann durch die Zustellung des aufhebenden Bescheides in Lauf gesetzt, wenn dieser kleinen Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070040.X03

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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