RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0114

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte bei einer Fahrt die Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70, 40 und 70 km/h überschritten, so ist es erforderlich, festzustellen, ob diese Geschwindigkeitsbeschränkungen unmittelbar aufeinander folgen oder nicht, um zu klären, ob das Kumulationsprinzip anzuwenden oder Deliktseinheit anzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030114.X03

Im RIS seit

16.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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