RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §67;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0182/68 E 8. Mai 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Oberinstanz hat, wenn sie Bescheid auf die Gründe der Unterinstanz hinweist, ihrer Begründungspflicht dann entsprochen, wenn der Berufungswerber in der Berufung der Berufungsbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt hat (Hinweis E 3.2.1927 VwSlg 14637 A/1927).

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030120.X02

Im RIS seit

13.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten