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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0754/79 E 3. Juli 1979 VwSlg 9904 A/1979 RS 2Stammrechtssatz
Übertritt der Lenker eines Fahrzeuges § 52 Z 10a StVO dadurch, dass er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten (hier: Bundesstraße im Ortsgebiet 70 km/h, Autobahnzubringer 80 km/h) überhöhter Geschwindigkeit in einem Zug befährt, so handelt es sich nicht um verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG 1950, sondern ist im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände Deliktseinheit anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030114.X02Im RIS seit
16.12.2005