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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BetriebsO 1986 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0207 E 17. Februar 1988 VwSlg 12638 A/1988 RS 3Stammrechtssatz
Die Zurücknahme des Taxilenkerausweises ohne Festsetzung der Dauer der Zurücknahme würde dem Gesetz widersprechen (vgl zur Lenkerberechtigung E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Der angefochtene Bescheid ist daher ungeachtet des auf die Dauer der Zurücknahme beschränkten Beschwerdepunktes mangels Trennbarkeit zur Gänze, sohin auch im Ausspruch über die Zurücknahme aufzuheben.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030255.X10Im RIS seit
11.07.2001