RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0255

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0207 E 17. Februar 1988 VwSlg 12638 A/1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zurücknahme des Taxilenkerausweises ohne Festsetzung der Dauer der Zurücknahme würde dem Gesetz widersprechen (vgl zur Lenkerberechtigung E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Der angefochtene Bescheid ist daher ungeachtet des auf die Dauer der Zurücknahme beschränkten Beschwerdepunktes mangels Trennbarkeit zur Gänze, sohin auch im Ausspruch über die Zurücknahme aufzuheben.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030255.X10

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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