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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der Abgabenbehörde kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimißt, ist davon auszugehen, daß in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen würden (Hinweis E 28.4.1954, P 318/53, VwSlg 3391 A/1954, E2.4.1963, 0798/62, VwSlg 6008 A/1963, E 27.6.1985, 83/16/0093, VwSlg 6016 F/1985).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984130135.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009