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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §8 Abs4;Rechtssatz
Aus dem Tatvorwurf, "der Beschuldigte habe sein Fahrzeug mit den Hinterrädern vor dem Eckhaus Rechbauerstraße - Wastiangasse, unmittelbar nördlich des Hauses Wastiangasse Nr. 4, auf dem dort befindlichen - westlichen - Gehsteig abgestellt", geht unzweifelhaft hervor, dass sich der Tatort auf dem westlichen Gehsteig der Wastiangasse befindet, und zwar unmittelbar nördlich des auf dieser Seite gelegenen Hauses Nr. 4, was nicht gleichbedeutend mit Wastiangasse Nr. 4 ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030120.X03Im RIS seit
13.04.1988Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009