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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Rechtssatz
Spricht die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb der Beschuldigte zumindest
die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO zu verantworten hat, die gem § 5 Abs 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030120.X05Im RIS seit
13.04.1988Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009