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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid der Abspruch über einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO bis Ende 1987, so ist es im Hinblick darauf, dass nach § 45 Abs 2 StVO eine rückwirkende Erteilung von Ausnahmebewilligungen nicht in Betracht kommt, ausgeschlossen, dass über diesen Antrag auf Grund eines nach Ablauf des Jahres 1987 ergangenen Erkenntnisses des VwGH verwaltungsbehördlich nochmals entschieden werden könnte. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030225.X03Im RIS seit
28.12.2005Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010