RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0225

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid der Abspruch über einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO bis Ende 1987, so ist es im Hinblick darauf, dass nach § 45 Abs 2 StVO eine rückwirkende Erteilung von Ausnahmebewilligungen nicht in Betracht kommt, ausgeschlossen, dass über diesen Antrag auf Grund eines nach Ablauf des Jahres 1987 ergangenen Erkenntnisses des VwGH verwaltungsbehördlich nochmals entschieden werden könnte. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030225.X03

Im RIS seit

28.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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