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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff der "Gegenstandslosigkeit" einer Beschwerde ist weder auf den Gesichtspunkt der Vermeidung weiterer Bescheidprüfungsverfahren noch auf jenen der Vermeidung des Entstehens der Verpflichtung zur Entrichtung weiterer Verwaltungsabgaben in weiteren Verwaltungsverfahren abzustellen, sodass derartige Beschwerdebegründungen die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht verhindern können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030225.X07Im RIS seit
28.12.2005Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010