RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0225

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff der "Gegenstandslosigkeit" einer Beschwerde ist weder auf den Gesichtspunkt der Vermeidung weiterer Bescheidprüfungsverfahren noch auf jenen der Vermeidung des Entstehens der Verpflichtung zur Entrichtung weiterer Verwaltungsabgaben in weiteren Verwaltungsverfahren abzustellen, sodass derartige Beschwerdebegründungen die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht verhindern können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030225.X07

Im RIS seit

28.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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