RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0120

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §16;
AVG §17;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Der Beschuldigte darf daher nicht aus der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 8 Abs 4 StVO gegen ihn schließen, die Behörde teilte seine in der Berufung geäußerte Rechtsansicht, der Tatort sei kein Gehsteig. Er müsste von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen und sich so von den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Beweggründe. der Berufungsbehörde für die Einstellung des Verfahrens unterrichten. Tat er das nicht, kann er sich bei neuerlicher Begehung dieses Delikts an der selben Stelle nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030120.X04

Im RIS seit

13.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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