RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0225

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0071 B 10. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch Klaglosstellung des Bfrs bewirkt worden wäre, so ist hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzes allein § 58 VwGG anzuwenden (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030225.X08

Im RIS seit

28.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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