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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Erhebt jemand gegen das Amt der Wr. Landesregierung Säumnisbeschwerde, weil über seine Berufung gegen einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, mit dem festgestellt wurde, dass gem § 345 Abs 9 iVm § 11 Abs 6 GewO 1973 die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb (des Taxigewerbes) durch ihn nicht gegeben seien und die Ausübung des Gewerbes durch ihn untersagt werde, mit dem Antrag, der VwGH wolle der Berufung Folge geben und unter Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien feststellen, dass die Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb durch ihn gegeben sind sowie verfügen, dass ihm die entsprechenden Gewerbeberechtigungen zu erteilen sind, so ist aus dieser Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (insbesondere einschließlich der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation) zweifelsfrei erkennbar, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer bezeichneten belangten "Behörde" (Amt der Wiener Landesregierung) in Wahrheit nicht um eine Behörde handelt, sondern lediglich um deren Hilfsapparat, und dass sich daher die Beschwerde nicht gegen das Amt der Wiener Landesregierung, sondern gegen den Landeshauptmann von Wien richtet.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030045.X04Im RIS seit
25.09.2006