RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0123

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Eine Sachverhaltsfeststellung dahin, daß ein pathologischer, die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand vorliegt, kann nur auf der Grundlage eines schlüssigen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen getroffen werden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030123.X01

Im RIS seit

13.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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