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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MeldeG 1972 §16;Rechtssatz
Bei Dauerdelikten (hier: polizeiliche Anmeldung zum Schein, solange diese aufrecht ist) läuft die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Der gleiche Grundsatz gilt auch für die angelastete Schuldform der Beihilfe (hier: unterschriftliche Bestätigung einer nicht erfolgten Unterkunftnahme durch den angeblichen Unterkunftgeber).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010019.X01Im RIS seit
13.04.1988