RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0255

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1986 §36 Abs1;
StGB §105 Abs1;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem Vorfall, der zur gerichtlichen Verurteilung des Inhabers eines Taxilenkerausweises wegen § 83 Abs 1 und § 105 Abs 1 StGB führte, um ein einmaliges Vergehen, besitzt er den Taxilenkerausweis bereits seit 25 Jahren, hat er sich bis zu dem Vorfall, der drei Jahre zurückliegt, wohlverhalten und wurde er auch nachher nicht mehr straffällig, sodass nicht einmal in der Verkehrsstrafkartei eine Vormerkung aufscheint, und nimmt man auf die Umstände Bedacht, (Provokation durch das Opfer) durch die sich der Betreffende zu dem damaligen Verhalten hinreißen ließ, so entspricht eine mit zwei Jahren festgesetzte Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht der Schwere des Einzelfalles. In diesem Fall ist eine ein Jahr nicht übersteigende Dauer der Zurücknahme als angemessen zu betrachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030255.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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