RS Vwgh 1988/4/13 88/03/0045

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Rechtssatz

Im Säumnisbeschwerdeverfahren ist Streitgegenstand die Verwaltungssache, in der Säumnis behauptet wird. Der Streitgegenstand wird noch zusätzlich durch das Parteibegehren abgegrenzt. Aus der Beschwerde muss für den VwGH bei zutreffender Gesetzesauslegung der Streitgegenstand des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens deutlich erkennbar sein. Zur unmissverständlichen Kennzeichnung des Streitgegenstandes gehört auch die Erkennbarkeit, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Überdies muss der VwGH in der Lage sein, zu beurteilen, ob die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Behörde säumig geworden ist (Hinweis auf E 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030045.X02

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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