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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Im Säumnisbeschwerdeverfahren ist Streitgegenstand die Verwaltungssache, in der Säumnis behauptet wird. Der Streitgegenstand wird noch zusätzlich durch das Parteibegehren abgegrenzt. Aus der Beschwerde muss für den VwGH bei zutreffender Gesetzesauslegung der Streitgegenstand des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens deutlich erkennbar sein. Zur unmissverständlichen Kennzeichnung des Streitgegenstandes gehört auch die Erkennbarkeit, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Überdies muss der VwGH in der Lage sein, zu beurteilen, ob die oberste im Instanzenzug oder im Devolutionsweg anrufbare Behörde säumig geworden ist (Hinweis auf E 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030045.X02Im RIS seit
25.09.2006