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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Einer Sachentscheidung des VwGH über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Verlängerung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO bis Ende 1987 abgesprochen wurde, durch den sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, dass eine vor dem Jahresende 1987 gelegene Befristung unterbleibt, steht eine in der Zwischenzeit erteilte Verlängerung der Bewilligung bis April 1988 entgegen. (Hinweis auf B vom 31.5.1983, 82/11/0371)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030225.X06Im RIS seit
28.12.2005Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010