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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Die Spruchfassung "Der Beschuldigte ... lenkte ... den Pkw ... auf der B 70 von Seiersberg kommend in Richtung Tobelbad. Bei der Talfahrt vom Tobelbader Berg, etwa ab km 11.000 hatte er trotz des entgegenkommenden Streifenwagens der Gendarmerie das Fernlicht eingeschaltet. Am südlichen Ortsende von Tobelbad wurde der Pkw von zwei Gendarmeriebeamten angehalten. "lässt nicht erkennen, wo der - die im Spruch allerdings gar nicht angeführte Blendwirkung auf den Lenker des Streifenwagens der Gendarmerie betreffende - Tatort in Ansehung der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 4 lit c KFG ist und ob dieser Ort auf einer Freilandstraße oder im Ortsgebiet gelegen ist. Da es dem Spruch daher am wesentlichen Tatbestandsmerkmal "auf Freilandstraßen" ermangelt, ist er mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet. (Hinweis auf E vom 11.9.1987, 85/18/0064)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030114.X07Im RIS seit
16.12.2005