RS Vwgh 1988/4/13 87/03/0114

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Spruchfassung "Der Beschuldigte ... lenkte ... den Pkw ... auf der B 70 von Seiersberg kommend in Richtung Tobelbad. Bei der Talfahrt vom Tobelbader Berg, etwa ab km 11.000 hatte er trotz des entgegenkommenden Streifenwagens der Gendarmerie das Fernlicht eingeschaltet. Am südlichen Ortsende von Tobelbad wurde der Pkw von zwei Gendarmeriebeamten angehalten. "lässt nicht erkennen, wo der - die im Spruch allerdings gar nicht angeführte Blendwirkung auf den Lenker des Streifenwagens der Gendarmerie betreffende - Tatort in Ansehung der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 4 lit c KFG ist und ob dieser Ort auf einer Freilandstraße oder im Ortsgebiet gelegen ist. Da es dem Spruch daher am wesentlichen Tatbestandsmerkmal "auf Freilandstraßen" ermangelt, ist er mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet. (Hinweis auf E vom 11.9.1987, 85/18/0064)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030114.X07

Im RIS seit

16.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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