RS Vwgh 1988/4/14 87/08/0323

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §7 Abs1;
AZG §11 Abs1;
AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs2;
AZG §9;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es genügt keineswegs, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern bloss die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten verbietet (Hinweis E 29.1.1987, 86/08/0172, 0173), sondern er hat auch durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen auch entsprochen wird und die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden. Nur wenn der Arbeitgeber beweist, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß nicht in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080323.X02

Im RIS seit

14.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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