RS Vwgh 1988/4/14 87/08/0333

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist noch nicht zu fordern, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 1 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080333.X01

Im RIS seit

14.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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