Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0721 2007/20/0723 2007/20/0722Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat Dr. Berger, die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde 1. des M, geboren am 19. September 1966, 2. der M, geboren am 9. Februar 1967, 3. des A, geboren am 22. Mai 1995,
4. des M, geboren am 16. Dezember 1997, alle in Reichenau an der Rax und vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault, in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenats jeweils vom 12. April 2007, Zlen. 311.043-1/2E-VII/43/07 (ad 1.), 311.042-1/2E-VII/43/07 (ad 2.), 311.041-1/2E-VII/43/07 (ad 3.) und 311.040-1/2E-VII/43/07 (ad 4.), betreffend §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 51,50, insgesamt somit EUR 206,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind Mitglieder einer Familie (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer ihre gemeinsamen Kinder) und Staatsangehörige des Iran. Sie wurden am 25. Jänner 2007, nachdem sie von ungarischen Schleppern über die Grenze gebracht worden waren, nahe der österreichisch-ungarischen Grenze aufgegriffen und brachten am 30. Jänner 2007 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein. Bei der am selben Tag vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gaben sie an, den Iran etwas über einen Monat zuvor verlassen zu haben und auf dem Luftweg mit türkischen Visa nach Istanbul gelangt zu sein, wo sie sich ca. einen Monat lang in einem Schlepperquartier aufgehalten hätten. Anschließend seien sie über ihnen unbekannte Länder, für die sie keine Visa gehabt hätten, auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden. Die Reise habe vier bis fünf Tage gedauert.
Den beschwerdeführenden Parteien wurde daraufhin zur Kenntnis gebracht, dass - da der Landweg von Istanbul nach Ungarn wohl über Bulgarien und Rumänien geführt habe - Informationsersuchen an diese Länder gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin-Verordnung) gestellt würden. Mit Zustimmung eines dieser Staaten würden ihre Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ihre Ausweisung in diesen Staat werde veranlasst. Dazu erteilten die beschwerdeführenden Parteien ihre schriftliche Zustimmung. Es wurde ihnen mitgeteilt, "dass die 20Tages Frist, aufgrund der Konsultationen, ab nun nicht mehr gilt, da die Art. 21 Anfrage an EU Staaten als Teil des Konsultationsverfahrens gilt".
Die Antworten auf die am 31. Jänner 2007 an Rumänien, Bulgarien und Ungarn gerichteten Informationsersuchen langten bis 2. März 2007 beim Bundesasylamt ein und ergaben, dass die Daten der beschwerdeführenden Parteien zwar weder in Rumänien noch in Bulgarien bekannt waren, ihnen jedoch von den ungarischen Behörden am 20. Oktober 2006 Visa für einen 12-tägigen Aufenthalt als Touristen ausgestellt worden waren.
Am 5. März 2007 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem die ungarische Behörde mit Schreiben vom 10. März 2007 auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung zustimmte. Ebenfalls am 5. März 2007 wurde den beschwerdeführenden Parteien "gem § 29 Abs 3 AsylG" mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden und dass aufgrund der Mitteilung die 20-Tage-Frist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Am 12. März 2007 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen "Antrag auf Verfahrenszulassung", den sie einerseits darauf stützten, dass die 20-Tage-Frist des § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG), am 5. März 2007, dem mitgeteilten Tag der Einleitung der Konsultationen, bereits überschritten gewesen sei, andererseits damit begründeten, dass ein Familienleben mit der in Österreich wohnhaften Schwester des Erstbeschwerdeführers, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, bestehe.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. März 2007 gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Schwester sei seit "7 oder 8 Jahren" in Österreich. Es habe weder im Iran ein gemeinsamer Haushalt bestanden noch bestehe ein solcher in Österreich. Er und seine Familie würden nicht nach Ungarn überstellt werden wollen, weil sie dort niemanden kennen würden, seine Frau an Asthma leide, das in Österreich behandelt würde, und weil die Kinder "ab und zu ihre Tante in Wien besuchen" wollten. Von einem ungarischen Visum wisse er nichts, da die Reise durch Schlepper organisiert worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie leide an Asthma und habe psychische Probleme. Die Schwester ihres Mannes habe sie im Spital besucht und helfe der Familie bei diversen Erledigungen. Eine am 21. März 2007 durchgeführte ärztliche Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin ergab, dass zwar keine belastungsabhängige psychische Störung vorliege, die Zweitbeschwerdeführerin jedoch an einem behandlungswürdigen Asthma bronchiale leide, welches "durch psychische Reize getriggert" werde. Es seien für den Fall der Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin näher beschriebene medizinische Begleitmaßnahmen zu treffen.
Mit Bescheiden vom 27. März 2007 wies das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte fest, für die Prüfung der Anträge sei gemäß Art. 9 Abs. 2 der Dublin-Verordnung Ungarn zuständig, und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Ungarn aus.
Die gegen diese Bescheide gemeinsam erhobene Berufung stützte sich, wie schon der "Antrag auf Verfahrenszulassung" vom 12. März 2007, einerseits auf die Annahme, die 20-Tage-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG sei im Zeitpunkt der Mitteilung über das Führen von Konsultationen mit Ungarn bereits überschritten gewesen, andererseits auf das "sehr enge Familienleben" mit der Schwester des Erstbeschwerdeführers. Zwar könnten die beschwerdeführenden Parteien nicht bei der Schwester wohnen, da diese nur eine kleine Wohnung habe, und die Familie überdies bei Aufgabe der Grundversorgung des Bundes die Krankenversicherung verloren hätte. Jedoch sei die Nähe der Schwester wegen der Krankheit der Zweitbeschwerdeführerin auch zur Sicherstellung der Kinderbetreuung vonnöten. Auf die gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht eingegangen. Auch die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz wurde nicht bestritten, sondern eine Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 3 der Dublin-Verordnung angenommen, da eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig sei.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien "gemäß §§ 5 und 10 AsylG" ab. Sie ging - von der Beschwerde unbestritten - davon aus, dass zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz nach den Kriterien der Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei. Im Verfahren seien keine Gründe aufgezeigt worden, die für die reale Gefahr eines fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG sprechen bzw. einen Selbsteintritt nach Art. 3 der Dublin-Verordnung erfordern würden, insbesondere weil kein Grund erkennbar sei, dass die bei einer Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Ungarn erforderlichen medizinischen Begleitmaßnahmen nicht getroffen werden könnten. Eine Überschreitung der Frist des § 28 Abs. 2 AsylG könne nicht erkannt werden, da aus dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamts vom 30. Jänner 2007 ausdrücklich hervorgehe, dass die beschwerdeführenden Parteien eine Mitteilung über die Einleitung von Konsultationen nach der Dublin-Verordnung erhalten hätten. Auch ein Eingriff in ein bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, der eine Ausweisung unzulässig machen würde, könne im Hinblick auf die Kontakte mit der Schwester des Erstbeschwerdeführers nicht erkannt werden. Ein gemeinsamer Haushalt habe nicht bestanden und bestehe weiterhin nicht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis könne nicht schon darin erblickt werden, dass die Schwester die Betreuung des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers während der Krankheit der Zweitbeschwerdeführerin sicherstelle oder "Wege" für die beschwerdeführenden Parteien besorge.
Über die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide seien aus zwei Gründen rechtswidrig: Zum Einen wären die Verfahren wegen Überschreitung der Frist des § 28 Abs. 2 AsylG zuzulassen gewesen. Zum Anderen wäre Österreich aufgrund der familiären Bindung der beschwerdeführenden Parteien zur Schwester des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 EMRK zum Selbsteintritt verpflichtet.
2. § 24a Abs. 8 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, lautete:
"(8) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß der §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 geführt; Abs. 4 gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 oder eine Entscheidung gemäß der §§ 7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ordnete diese Bestimmung in ihrem ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin-Verordnung eine Fortlaufshemmung der 20-tägigen Entscheidungsfrist an. Demnach lief die begonnene Frist nach dem (erfolgreichen) Abschluss solcher Konsultationen weiter. War die Frist vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides abgelaufen, so war der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 Asylgesetz 1997 kam nicht mehr in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen v. a. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038).
Die nunmehr geltende Bestimmung des § 28 AsylG lautet, soweit maßgeblich:
"2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren
Zulassungsverfahren
§ 28. (1) ...
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
..."
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2007, Zl. 2007/20/0466, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, aus, der Gesetzgeber habe die 20-tägige Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 Asylgesetz 1997 zwar beibehalten, jedoch mit der ausdrücklichen Anordnung, dass diese Frist im Fall der fristgerechten Einleitung des Konsultationsverfahrens samt Verständigung des Asylwerbers "nicht gilt", deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Befristung des Zulassungsverfahrens diesfalls gänzlich wegfällt.
3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid (ohne nähere Begründung) auf die Auffassung, es seien im vorliegenden Fall innerhalb der in § 28 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von 20 Tagen Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung eingeleitet worden; dies sei den beschwerdeführenden Parteien auch innerhalb dieser Frist mitgeteilt worden, was sich aus dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamts vom 30. Jänner 2007 ergebe.
Dagegen bringt die Beschwerde vor, "unverbindliche" Anfragen nach Art. 21 der Dublin-Verordnung, wie sie das Bundesasylamt am 30. Jänner 2007 getätigt habe, seien nicht als Konsultationen im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG zu werten. Andernfalls könnte das Bundesasylamt "Anfragen nach Belieben an theoretisch alle Dublin-Partnerländer richten, den Beginn dieser 'Konsultationen' innerhalb von 20 Tagen mitteilen und auf diese Weise das Zulassungsverfahren erheblich verlängern". Aufgrund des Grenzübertritts der beschwerdeführenden Parteien aus Ungarn hätte der Beginn der Konsultationen mit diesem Staat und die Übergabe der Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG schon innerhalb der 20- Tage-Frist und nicht erst am 5. März 2007 erfolgen können. Die Verfahren wären daher wegen Fristüberschreitung zuzulassen gewesen.
4. Zur Auslegung des Begriffs "Konsultationen" in § 24a Abs. 8 Asylgesetz 1997 hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0088, fest, aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung in das Asylgesetz 1997 (§ 24a: Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle) lasse sich schließen, dass jedenfalls nur solche "Konsultationen" gemeint seien, die zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrages (nach der Dublin-Verordnung) zuständigen Mitgliedstaates führen sollen. Die Frist des § 24a Abs. 8 Asylgesetz 1997, die von der Dublin-Verordnung nicht gefordert werde, richte sich an die österreichische Asylbehörde (Bundesasylamt). Sie solle in jenen Fällen nicht zum Tragen kommen, in denen das Bundesasylamt bei der Bestimmung der Zuständigkeit der Kooperation eines anderen Mitgliedstaates bedürfe (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005). Der Begriff "Konsultationen" im Sinn des Gesetzes sei daher so zu sehen, dass all jene Kontakte, die zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erforderlich sind und der Kooperation eines anderen Mitgliedstaates bedürfen, erfasst werden sollen. Anhand einer Analyse des Art. 21 Dublin-Verordnung und der diesbezüglichen Materialien kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass die Frist nach § 24a Abs. 8 Asylgesetz 1997 durch ein zur Ergänzung oder Bestätigung der Annahme der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats gestelltes Informationsersuchen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a der Dublin-Verordnung an den betreffenden Mitgliedstaat gehemmt wird, wenn das Bundesasylamt über Hinweise verfügt, die diese Annahme stützen (vgl. Art. 21 Abs. 4 der Dublin-Verordnung).
5. Ein Vergleich des § 24a Abs. 8 Asylgesetz 1997 mit § 28 Abs. 2 AsylG zeigt, dass der Begriff der "Konsultationen" durch die Neuregelung keinen Bedeutungswandel erfahren hat. Auch die systematischen Einordnung des § 28 Abs. 2 in das Asylgesetz 2005 (Zulassungsverfahren - § 28) legt nahe, dass jedenfalls nur solche "Konsultationen" gemeint sind, die zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats führen sollen, und dass die 20-Tage-Frist nicht zum Tragen kommen soll, wenn das Bundesasylamt dazu der Kooperation eines anderen Mitgliedstaats bedarf. Diese Abhängigkeit des Bundesasylamts klingt auch in den Erläuterungen zu § 28 Abs. 2 AsylG (952 BlgNR XXII. GP 50) an, wo es im Zusammenhang mit dem Wegfall der Befristung heißt:
"Einer gesonderten nationalen Regelung von Fristen im Zulassungsverfahren bei Führung von Konsultationsverfahren bedarf es nicht, zumal hier einerseits die Behörde auch von der Mitwirkung einer konsultierten Partnerbehörde eines EU-Mitgliedstaates abhängig ist, andererseits die Dublin-Verordnung ein entsprechendes fristsetzendes Regelungswerk beinhaltet."
Da somit die im hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0088, angestellten Erwägungen zur Auslegung des Begriffs "Konsultationen" auch auf die neue Rechtslage zutreffen, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden.
6. Das Beschwerdeargument, Anfragen nach Art. 21 Abs. 1 lit. a der Dublin-Verordnung hätten unverbindlichen Charakter und stünden im Belieben des Bundesasylamts, wird durch diese Auslegung, die auch das Erfordernis von Hinweisen im Sinne des Art. 21 Abs. 4 der Dublin-Verordnung betont, bereits entkräftet. Fallbezogen ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass das Bundesasylamt aufgrund der rudimentären Angaben der beschwerdeführenden Parteien zum Reiseweg (Istanbul - Ungarn, auf dem Landweg) davon ausgehen konnte, dass die beschwerdeführenden Parteien über Bulgarien und Rumänien nach Ungarn gelangt seien. Es verfügte somit über Hinweise, die auf die Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten für die Prüfung der Anträge nach den Kriterien der Dublin-Verordnung hindeuteten. Die am 31. Jänner 2007 an Bulgarien, Rumänien und Ungarn gerichteten Informationsersuchen sind daher bereits als Teil der "Konsultationen" im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ausgehend davon erweist sich auch die nachweisliche Verständigung der beschwerdeführenden Parteien von den Informationsersuchen in der Einvernahme vom 30. Jänner 2007 als Mitteilung im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG.
In den vorliegenden Fällen wurden beide vom Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylG geforderten Voraussetzungen für den Wegfall der 20- tägigen Entscheidungsfrist - das Führen von Konsultationen und die Mitteilung davon - innerhalb der 20-Tage-Frist ab Einbringen der Anträge auf internationalen Schutz erfüllt. Die von den beschwerdeführenden Parteien gerügte Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide in Form einer Fristüberschreitung liegt somit nicht vor.
7. Die Beschwerde rügt als zweiten Punkt, die belangte Behörde habe "die enge familiäre Bindung zu unserer Schwester unzutreffend vom Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens abhängig gemacht". Schon allein zum Wohl der Kinder, die von der Schwester mitbetreut würden, wäre Österreich vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK zum Selbsteintritt verpflichtet.
Am Maßstab der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben unter Erwachsenen zeigt die Beschwerde auch damit eine Fehlbeurteilung der belangten Behörde nicht auf. So hatte etwa der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2006, Zl. B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle "- auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen" (vgl. weiters etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zlen. 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, und vom 29. März 2007, Zlen. 2005/20/0040 bis 0042). Nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hatten er und seine Schwester schon vor der -
im Zeitpunkt der Einreise der beschwerdeführenden Parteien bereits sieben bis acht Jahre zurückliegenden - Übersiedlung der Schwester vom Iran nach Österreich nicht mehr zusammengewohnt. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende Umstände werden nicht dargetan. Allein die gelegentliche Kinderbetreuung sowie die Besorgung von "Wegen" reicht dafür nicht aus.
8. Zwar wurden weitere Beschwerdegründe nicht vorgebracht, doch ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde auch bei ihrer im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung getroffenen Beurteilung der Krankheit der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entgegengetreten werden kann. Die belangte Behörde betonte, dass die ärztlich empfohlenen medizinischen Begleitmaßnahmen bei einer Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls zu beachten seien; es sei kein Grund ersichtlich, dass diesem Erfordernis nicht entsprochen werden könne. Damit bewegt sich die belangte Behörde auf dem Boden der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK. Dieser hielt etwa in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (Appl. no. 4701/05, Ayegh gg. Schweden) fest, dass psychische Probleme des Betroffenen (bis hin zu Selbstmordabsichten für den Fall einer Abschiebung) nach der Judikatur des EGMR die Staaten nicht generell daran hindern, Abschiebungen vorzunehmen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass dabei konkrete Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen entsprechend zu betreuen. Dass bei einer Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin derartige Maßnahmen seitens der österreichischen Behörden nicht gesetzt würden, hat das Verfahren nicht ergeben und die Beschwerde zeigt derartiges nicht auf.
9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. April 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200720.X00Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008