RS Vwgh 1988/4/14 88/08/0025

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein in seiner Funktionsausübung durch die Gesellschafter behinderter Geschäftsführer muss entweder sofort im Rechtsweg die unbehinderte Ausübung seiner Funktion erzwingen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden. Hat er dies nicht getan, sondern ist er weiterhin als Geschäftsführer tätig geblieben, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, hat er auch seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Beiträge zur Sozialversicherung verletzt (Hinweis E 27.3.1985, 83/13/0110).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080025.X01

Im RIS seit

14.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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