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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Ein in seiner Funktionsausübung durch die Gesellschafter behinderter Geschäftsführer muss entweder sofort im Rechtsweg die unbehinderte Ausübung seiner Funktion erzwingen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden. Hat er dies nicht getan, sondern ist er weiterhin als Geschäftsführer tätig geblieben, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, hat er auch seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Beiträge zur Sozialversicherung verletzt (Hinweis E 27.3.1985, 83/13/0110).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080025.X01Im RIS seit
14.04.1988