RS Vwgh 1988/4/14 87/08/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0306 E 17. März 1988 VwSlg 12675 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080323.X01

Im RIS seit

14.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten