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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0306 E 17. März 1988 VwSlg 12675 A/1988 RS 1Stammrechtssatz
Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080323.X01Im RIS seit
14.04.1988Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013