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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §15 Abs3;Rechtssatz
Belehrungen über die geltenden Arbeitszeitvorschriften und die Aufforderung, sie einzuhalten, stellen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar, zu dessen Einrichtung der Arbeitgeber verpflichtet ist (Hinweis auf E 29.1.1987, 86/08/0172). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle sonstigen im konkretem Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es z. B. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080090.X01Im RIS seit
14.04.1988