TE Vwgh Beschluss 2008/4/28 2008/12/0020

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs2;
B-VG Art132;
GehG 1956 §18;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des MMag. J W in F, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit einer pauschalierten Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Säumnisbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Beilagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 10. Juni 1992 hatte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer eine pauschalierte Mehrleistungszulage nach § 18 GehG im Ausmaß von 17,79 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung bemessen.

Mit Bescheid vom 16. August 2004 bemaß das Finanzamt Innsbruck die mit Bescheid vom 10. Juni 1992 festgesetzte Mehrleistungspauschale gemäß § 15 Abs. 6 GehG "wegen Verwendungsänderung mit Wirkung ab dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten mit monatlich 16,01 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung neu".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. August 2004 Berufung mit dem Begehren, diesen Bescheid aufzuheben und die Mehrleistungszulage im bisher gewährten Ausmaß ab dem 1. September 2004 zuzuerkennen.

In seiner Säumnisbeschwerde vom 9. März 2005, protokolliert zur hg. Zl. 2005/12/0051, machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über diese Berufung geltend, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 17. März 2005 das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde einleitete.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 gab die belangte Behörde der Berufung vom 27. August 2004 statt, hob den Bescheid vom 16. August 2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt Innsbruck als Dienstbehörde erster Instanz zurück.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2005 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG ein, weil die belangte Behörde ihren Bescheid vom 21. Juni 2005 erlassen habe.

In seinem "Devolutionsantrag" vom 5. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde solle als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im vorliegenden Fall gemäß § 73 AVG in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung seines bisherigen Vorbringens folgend die Mehrleistungszulage im Ausmaß von 17,79 v. H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ab dem 1. September 2004 bis laufend zuerkennen.

In der nun vorliegenden "Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG" erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seine Berufung vom 27. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. August 2004 nicht entschieden habe, in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Das Finanzamt Innsbruck habe die Angelegenheit nicht erledigt und keine Entscheidung hinsichtlich der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG getroffen noch einen Bescheid ausgefertigt, sodass mit dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2007 die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde übergegangen sei. Seit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dem Devolutionsantrag vom 5. Februar 2007 und der letzten aktenmäßig nachvollziehbaren Handlung am 6. Juli 2007 seien mehr als sechs Monate verstrichen, sodass die belangte Behörde der gesetzlichen Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG nicht nachgekommen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und den Intentionen des Berufungsantrages folgend die Mehrleistungszulage laut Berufungsbegehren festsetzen und die belangte Behörde zur Leistung von Aufwandersatz verhalten.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann gemäß Art. 132 erster Satz B-VG erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser Frist in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist, hat jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides; ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der Bescheid nur in einer Zurückweisung bestehen kann oder wenn ein Streit um die Parteistellung oder um die Antragsbefugnis besteht (vgl. die in Mayer, B-VG4, in Anm. II zu § 27 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Nach dem eindeutigen, einer weitergehenden Auslegung nicht zugänglichen Beschwerdevorbringen erhebt der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung der Entscheidungspflicht über seine Berufung vom 27. August 2004 zum Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde, nicht jedoch etwa eine über seinen Devolutionsantrag vom 5. Februar 2007.

Der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 27. August 2004 kam die belangte Behörde jedoch schon mit ihrem Bescheid vom 21. Juni 2005 nach, mit der sie den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 16. August 2004 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde erster Instanz zurückverwies. Damit waren aber weder ein Antrag des Beschwerdeführers noch eine Berufung in einer Angelegenheit einer pauschalierten Mehrleistungszulage offen, zumal durch den aufhebenden Bescheid das Verfahren nach § 66 Abs. 2 AVG in die Lage zurücktrat, in der es sich vor Erlassung des Erstbescheides vom 16. August 2004 befunden hatte (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 388 zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 23 zu § 66 AVG), sodass der Bescheid vom 10. Juni 1992 wieder - auch für die Dauer des Berufungsverfahrens - seine normative Kraft entfaltete.

Weder der Säumnisbeschwerde noch den mit ihr vorgelegten Beilagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen vom Berufungsantrag - einen Antrag auf (Neu-)Bemessung der pauschalierten Mehrleistungszulage erhoben hätte. Damit konnte auf die belangte Behörde auch nicht im Wege des Devolutionsantrages eine Pflicht zur Entscheidung über einen solchen Antrag übergehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2008

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120020.Y00

Im RIS seit

11.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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