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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;Rechtssatz
Bei einem sehr schwerem Verschulden des Meldepflichtigen im Meldeverstoß, auf Grund dessen Beiträge nachzuzahlen sind, darf auch bei sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beitragszuschlag nicht bloß mit den Verzugszinsen festgesetzt werden, wenn ein Verwaltungsmehraufwand entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080140.X01Im RIS seit
03.04.2006