RS Vwgh 1988/4/14 87/08/0145

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Rechtssatz

Nach der neuen Rechtslage ist nicht der Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Qualifizierung des Beitragszuschlages als Masse- oder Konkursforderung maßgeblich (Hinweis auf E 20.6.1987, 85/08/0092). Dass die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages erst durch den Bescheid begründet wird, stellt mangels einer gegenteiligen Rechtsnorm kein Hindernis für die Erlassung eines Bescheides nach Konkurseröffnung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080145.X04

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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