RS Vwgh 1988/4/14 88/08/0090

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §15 Abs3;
AZG §16;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Arbeitgeber beweist, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und/ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß nicht in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080090.X02

Im RIS seit

14.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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