RS Vwgh 1988/4/14 87/06/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1988
beobachten
merken

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
GdO Stmk 1967 §45 Abs1 idF 1986/087;

Rechtssatz

Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Ob eine Beschlussfassung des zuständigen Gemeindeorganes für die Beschwerdeerhebung vorliegt, ist für die Beschwerdelegitimation ohne Bedeutung. Es kommt auf das Innenverhältnis nicht an (Hinweis auf E VS vom 29.5.1980, 2672/78, VwSlg 10147 A/1980, sowie das Fehlen einer Vertretungsbeschränkung des Bürgermeisters in der Gemeindeordnung).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060026.X01

Im RIS seit

10.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten