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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Ob eine Beschlussfassung des zuständigen Gemeindeorganes für die Beschwerdeerhebung vorliegt, ist für die Beschwerdelegitimation ohne Bedeutung. Es kommt auf das Innenverhältnis nicht an (Hinweis auf E VS vom 29.5.1980, 2672/78, VwSlg 10147 A/1980, sowie das Fehlen einer Vertretungsbeschränkung des Bürgermeisters in der Gemeindeordnung).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060026.X01Im RIS seit
10.03.2006