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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Eine Erledigung, die sich nicht nur als bloßer Wissensakt, sondern als Willensakt darstellt, ist als hoheitlicher, nach außen getretener, individueller und normativer Akt einer Verwaltungsbehörde ein Bescheid. Das Fehlen einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung ändert daran nichts. Ein solcher Bescheid entfaltet, da er unbestrittenermaßen dem Rechtsbestand angehört, Bindungswirkung unabhängig davon, ob das entscheidende Organ zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist - sofern das Organ nur die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln hat (In vorliegenden Fall ändert auch die Verwendung des Wortes "bestätigt" im Text nichts am Vorliegen eines Bescheides, weil dem Abgabenschuldner in Wahrheit damit nicht eine Bestätigung über ein nicht bestrittenes Rechtsverhältnis oder eine Tatsache erteilt, sondern - normativ - Abgabenfreiheit zugesichert worden ist).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170182.X04Im RIS seit
15.04.1988