RS Vwgh 1988/4/15 86/17/0182

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Veröffentlicht am 15.04.1988
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955;
LAO Stmk 1963 §70;

Rechtssatz

Eine Erledigung, die sich nicht nur als bloßer Wissensakt, sondern als Willensakt darstellt, ist als hoheitlicher, nach außen getretener, individueller und normativer Akt einer Verwaltungsbehörde ein Bescheid. Das Fehlen einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung ändert daran nichts. Ein solcher Bescheid entfaltet, da er unbestrittenermaßen dem Rechtsbestand angehört, Bindungswirkung unabhängig davon, ob das entscheidende Organ zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist - sofern das Organ nur die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln hat (In vorliegenden Fall ändert auch die Verwendung des Wortes "bestätigt" im Text nichts am Vorliegen eines Bescheides, weil dem Abgabenschuldner in Wahrheit damit nicht eine Bestätigung über ein nicht bestrittenes Rechtsverhältnis oder eine Tatsache erteilt, sondern - normativ - Abgabenfreiheit zugesichert worden ist).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986170182.X04

Im RIS seit

15.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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