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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Rechtssatz
Einwendungen, die ausschließlich gegen eine mit VO festgelegte Trassenführung gerichtet sind, können wegen der Bindung der Verwaltungsbehörde an Verordnungen im Verwaltungsverfahren, folglich auch in einem Enteignungsverfahren nach § 20 BStG, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Wohl aber besteht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit, in einer Beschwerde an den VfGH (Art 144 B-VG) oder an den VwGH (Art 131 B-VG) gegen einen Enteignungsbescheid die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bzw die Stellung eines Antrages auf Aufhebung der VO wegen Gesetzwidrigkeit nach Art 139 B-VG anzuregen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170172.X02Im RIS seit
28.07.2005Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009