RS Vwgh 1988/4/15 87/17/0172

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Veröffentlicht am 15.04.1988
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4 Abs1;
Straßenverlauf B 218 Langenloiser Straße 1978/211;

Rechtssatz

Einwendungen, die ausschließlich gegen eine mit VO festgelegte Trassenführung gerichtet sind, können wegen der Bindung der Verwaltungsbehörde an Verordnungen im Verwaltungsverfahren, folglich auch in einem Enteignungsverfahren nach § 20 BStG, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Wohl aber besteht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit, in einer Beschwerde an den VfGH (Art 144 B-VG) oder an den VwGH (Art 131 B-VG) gegen einen Enteignungsbescheid die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bzw die Stellung eines Antrages auf Aufhebung der VO wegen Gesetzwidrigkeit nach Art 139 B-VG anzuregen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170172.X02

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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