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L34009 Abgabenordnung WienNorm
ABGB §1431;Rechtssatz
Wurden die Zahlungen auf das Konto des Primärschuldners geleistet, dann waren sie als Zahlungen des letzteren anzusehen und gem § 161 Abs 1 LAO Wr grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen. Dem Zahler bleibt in einem so gelagerten Fall nur die Möglichkeit offen, sich an den Steuerschuldner selbst zu halten und seinen allfälligen
Anspruch gegen ihn im Zivilrechtsweg zu verfolgen (Hinweis E 16.12.1975, 1455/74 VwSlg 4922 F/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170062.X03Im RIS seit
15.04.1988Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010