RS Vwgh 1988/4/15 85/17/0062

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Veröffentlicht am 15.04.1988
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1431;
BAO §216 impl;
LAO Wr 1962 §161 Abs1;

Rechtssatz

Wurden die Zahlungen auf das Konto des Primärschuldners geleistet, dann waren sie als Zahlungen des letzteren anzusehen und gem § 161 Abs 1 LAO Wr grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten des Abgabepflichtigen zu verrechnen. Dem Zahler bleibt in einem so gelagerten Fall nur die Möglichkeit offen, sich an den Steuerschuldner selbst zu halten und seinen allfälligen

Anspruch gegen ihn im Zivilrechtsweg zu verfolgen (Hinweis E 16.12.1975, 1455/74 VwSlg 4922 F/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170062.X03

Im RIS seit

15.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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