RS Vwgh 1988/4/15 88/17/0051

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Veröffentlicht am 15.04.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Ein Fehlen der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages maßgeblichen Angaben ist einem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich, weil es sich nicht um ein Formgebrechen handelt; es führt dies zur Zurückweisung des Antrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann. (Hinweis auf E 26.6.1967, 0913/66, VwSlg 7158 A/1967).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170051.X02

Im RIS seit

16.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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