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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ein Fehlen der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages maßgeblichen Angaben ist einem Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich, weil es sich nicht um ein Formgebrechen handelt; es führt dies zur Zurückweisung des Antrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen werden kann. (Hinweis auf E 26.6.1967, 0913/66, VwSlg 7158 A/1967).
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170051.X02Im RIS seit
16.08.2006