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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Aus der Erledigung muß die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteienbegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Dieser normative Spruch unterscheidet den Bescheid von einer bloßen Beurkundung durch eine Verwaltungsbehörde, die eine Bestätigung über nicht bestrittene Rechtsverhältnisse oder Tatsachen darstellt (Hinweis E 19.6.1985, 82/17/0182).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170182.X03Im RIS seit
15.04.1988