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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §4;Rechtssatz
Der VwGH hegt keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der VO BGBl 1978/211. Der § 4 des BStG 1971 - und zwar sowohl in der Fassung vor als auch nach der Nov BGBl 1983/63 - wendet sich an den Verordnungsgeber und nicht an den Normunterworfenen unmittelbar. In einem solchen Fall hat bei Änderung der Rechtslage der Gesetzgeber die Möglichkeit, den Verordnungsgeber im neuen Gesetz zur Anpassung zu verpflichten. (Im vorliegenden Fall zeigen die Übergangsbestimmungen, dass eine Anpassung früherer Verordnungen nicht vorgesehen ist)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170172.X03Im RIS seit
28.07.2005Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009